Die Innenminister der Bundesländer haben sich bei ihrer Konferenz in Saarbrücken auf eine gemeinsame Vorlage für den Verkehrsminister geeinigt, die noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden soll. Die Bußgelder sollen insbesondere für Raser deutlich erhöht, teilweise gar verdoppelt werden. Eine einkommensabhängige Staffelung von Bußgeldern ist – wohl auch, weil sie im geplanten Zeitrahmen verwaltungstechnisch kaum umzusetzen wäre – zunächst vom Tisch.

Die anstehende Erhöhung der Bußgelder wird auch dadurch gerechtfertigt, dass die Zahl der Getöteten und Schwerverletzten im Straßenverkehr in den Jahren 2014 und 2015 erstmals seit Beginn der 1990er Jahre wieder anstieg. Die Auswertungen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass sich dieser Trend erfreulicherweise im laufenden Jahr bislang nicht fortsetzt. Die Zahl der Getöteten von Januar bis September ging um ca. 6% zurück, die der Schwerverletzten um knapp 2%. Dennoch werden auch im Jahr 2016 nahezu 3.500 Menschen auf deutschen Straßen getötet werden, wobei überhöhte Geschwindigkeit eine maßgebliche Rolle spielt. (Quelle: Statistisches Bundesamt – http://ots.de/D9zCk)

Erhöhung der Bußgelder im Bußgeldkatalog 2017 – was kommt?

Bei der kommenden Verschärfung des Bußgeldkataloges muss damit gerechnet werden, dass die Bußgelder sich in Zukunft eher an anderen europäischen Staaten orientieren, die streng mit Verkehrsverstößen umgehen. Selbst bei der angedachten Verdoppelung befänden sich Deutsche Bußgelder im europäischen Vergleich lediglich im unteren Mittelfeld.

Die nachfolgenden Bußgeldtabellen erleichtern einen exemplarischen Vergleich. Die Tabellen sind online auf der Website des Verbands für transparente Verkehrspolitik in Europa (http://www.bussgeldinfo.org)

Tabelle 1: Aktuelle Bußgelder im Europäischen Vergleich (Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h, Beträge gerundet)

  • Deutschland 30EUR bis 35EUR
  • Belgien ab 100EUR
  • Niederlande ab 165EUR
  • Dänemark ab 135EUR
  • Italien ab 170EUR
  • Österreich ab 30EUR
  • Schweiz ab 165EUR
  • Schweden ab 270EUR
  • Frankreich ab 135EUR

(Quelle: http://ots.de/aGgzt)

Tabelle 2: Aktuelle Bußgelder im Europäischen Vergleich (Handy am Steuer, Beträge gerundet)

  • Deutschland 60EUR
  • Belgien ab 110EUR
  • Niederlande 230EUR
  • Dänemark 200EUR
  • Italien ab 160EUR
  • Österreich ab 50EUR
  • Schweiz 90EUR
  • Schweden 170EUR
  • Frankreich ab 135EUR

(Quelle: http://ots.de/aGgzt)

Warum gibt es in Deutschland keine einkommensabhängigen Bußgelder?

Nach aktueller Rechtslage sind einkommensabhängige Strafen im Straßenverkehr nur dann denkbar, wenn eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt (Besonderer Teil (§§ 80 – 358), 28. Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 – 323c)). Neben schwereren Fällen von Trunkenheit am Steuer kommt eine Auslegung von Verkehrsverstößen als Straftat nur bei Gefährdung von Leib und Leben Dritter oder bei beträchtlichen Sachschäden an fremdem Eigentum in Frage. Zur Auslegung als Straftat wird außerdem eine konkrete Gefährdung gefordert. Eine abstrakte Gefährdungslage durch den Verkehrsverstoß genügt in Deutschland derzeit nicht den Anforderungen an eine Straftat.

Der umfangreiche verbleibende Teil der weniger ernsten Verkehrsverstöße wird im deutschen Gesetz als Ordnungswidrigkeit definiert. Ordnungswidrigkeiten werden gemäß dem umfassenden bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (BKatV) geahndet, in dem Bußgelder und sonstige Strafen standardisiert geregelt sind (z.B. auch Punkte im Fahreignungsregister, Entzug der Fahrerlaubnis). Bußen können so ohne gesonderte Gerichtsverfahren durch eine Verwaltungsbehörde erteilt und durchgesetzt werden.

Einkommensabhängige Bußgelder in Europa

Hinsichtlich der Trennung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten herrscht in vielen europäischen Nachbarländern eine andere Rechtsauffassung. Bei groben Verkehrsverstößen, wie beispielsweise dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h und mehr, unterstellt der Gesetzgeber dort, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, wenn niemand zu Schaden kommt. Eine abstrakte Gefährdung ist hier hinreichend für die Behandlung als Straftat.

Beispiele zur Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen in Europa:

Wird in skandinavischen Ländern bei sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Einschätzung der Behörden die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat überschritten, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung und hohen Strafen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht nachgewiesen werden.

In der Schweiz wird der Fahrer ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h innerorts oder 60 km/h außerorts als „Raser“ eingestuft. „Rasern“ droht dann die Entziehung des Fahrzeugs oder eine Haftstrafe zwischen einem Jahr und vier Jahren – auch für deutsche Staatsbürger.

Beispiele zur Ahndung von Alkoholverstößen in Europa:

In Dänemark werden Alkoholverstöße besonders hart und einkommensabhängig geahndet. Die Formel lautet: Monatliches Netto-Einkommen x Promilleanzahl. Bei einem Verdienst von 3.000 Euro und einem Promillewert von 0,5 beträgt die Geldstrafe also 1.500 Euro.

Bei Delikten mit mehr als 2 Promille am Steuer greifen noch härtere Strafen: Das Fahrzeug wird konfisziert und zugunsten der dänischen Staatskasse versteigert. Diese Regelung gilt auch für Touristen! Eine ähnliche Verfahrensweise gibt es auch in Italien.

In Schweden gilt eine Promillegrenze von 0,2. Dort werden auch geringe Alkoholverstöße nicht nach Bußgeldkatalog bestraft, sondern jeder einzelne Fall wird vor Gericht verhandelt. Eine Strafe von 40 Tagessätzen ist keine Seltenheit. Auch Freiheitsstrafen können verhängt werden. In Finnland beginnen die Bußgelder für Alkoholverstöße bei 15 Tagessätzen.

In Großbritannien können für Alkoholverstöße Bußgelder von mehr als 6.000 Euro verhängt werden.

In Polen gilt bei Alkohol am Steuer eine Grenze von 0,2 Promille. Bei Messungen von 0,2 bis 0,5 Promille ergeht ein hohes Bußgeld bis zu mehreren tausend Euro und ein Fahrverbot von einem halben Jahr bis zu drei Jahren. Liegt der Wert über 0,5 Promille, wird das Vergehen wie eine Straftat vor Gericht verhandelt. Der Richter ist hier frei in der Festlegung der Geldbuße.

 

***

Text: Michael Reichelt – Verband für transparente Verkehrspolitik in Europa (VTVEU)

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen