Tempo 30 vor Kindergärten als Regelfall
In Deutschland soll künftig grundsätzlich Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Seniorenheimen gelten, soweit diese über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder in ihrem Nahbereich die klassischen Begleiterscheinungen wie Bring- und Abholverkehr, verstärkte Parkplatzsuche, häufige Fahrbahnüberquerungen durch Fußgänger etc. entstehen. Die Straßenverkehrsbehörden können im Einzelfall auf die Absenkung der Geschwindigkeitsbegrenzung verzichten, wenn zum Beispiel negative Auswirkungen auf den ÖPNV zu befürchten sind oder eine Verkehrsverlagerung auf Wohnnebenstraßen droht.
Diese und weitere Vorgaben für die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen sieht eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung vor, der der Bundesrat am 10. März 2017 mit einigen Änderungen zugestimmt hat. Die Vorschläge der Länder dienen vor allem dem Bürokratieabbau.
Vorschläge der Länder aufgegriffen
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält zahlreiche Anpassungen im Verkehrsrecht, die zum Teil auf Wünsche der Länder aus früheren Bundesratsinitiativen zurückgehen.
Entlastung der Polizei
So muss künftig die Polizei nicht mehr alle Großraum- und Schwertransporte begleiten, sondern nur noch spezielle Transporte, bei denen besondere polizeiliche Weisungen zur Verkehrssicherheit erforderlich sind. Dies soll die Polizei entlasten, deren Personal in der Vergangenheit häufig durch lange Transportbegleitungen gebunden war.
Zum Schutz sanierungsbedürftiger Infrastruktur, vor allem maroder Autobahnbrücken wie der Rheinbrücke Leverkusen, sollen Durchfahrverbote für schwere Lkw besser durchsetzbar sein. Die Verwaltungsvorschrift stellt zudem klar, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt. Gänzlich neu gefasst wird der Katalog der Verkehrszeichen.
Wie es weitergeht
Die Änderungswünsche der Länder werden nun der Bundesregierung zugeleitet. Sofern sie sie umsetzt, kann sie die Verwaltungsvorschrift in Kraft setzen. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
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Herausgeber: Bundesrat